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Golfclub München Valley e.V.

Präsidium & Satzung

FunktionName
PräsidentDanny Wilde
Vizepräsident/SpielführerDaniela Wilde
Schatzmeister/SchriftführerVolker Meis

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Golfclub München Valley e.V.
(2) Der Club hat seinen Sitz in 83626 Valley. Er ist unter dem Aktenzeichen 845 im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist

  • die Ausübung und Förderung des Golfsports;
  • die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde, im Golfverband des Landes Bayern sowie im Deutschen Golfverband und in anderen Golfverbänden;
  • die Ausrichtung verbandseigener Turniere.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine außerordentlichen Zuwendungen des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat

  • (a) ordentliche Mitglieder
  • (b) außerordentliche Mitglieder
  • (c) Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, soweit sie nicht gemäß Abs.3 lit.b) zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen, sowie die Mitglieder, die den Verein gegründet haben (Gründungsmitglieder).

(3) Außerordentliche Mitglieder sind

  • (a) Jugendliche unter 18 Jahren (Jugendmitglieder)
  • (b) Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie sich noch in Ausbildung befinden (in Ausbildung befindliche Mitglieder). Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

(4) Welcher der vorgenannten Kategorien ein Mitglied angehört, entscheidet der Vorstand.

(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Zum Zwecke des Erwerbes der Mitgliedschaft sind ein Antrag an den Vorstand des Vereins sowie der schriftliche Nachweis darüber erforderlich, dass der Antragsteller mit der Golf Valley GmbH eine ver­tragliche Vereinbarung über die Einräumung eines Spielrechtes geschlossen hat.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(3) Für die Umwandlung einer außerordentlichen in eine ordentliche Mitgliedschaft gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

§ 5 Beiträge

(1) Der Vorstand setzt den Aufnahmebeitrag, sowie den Jahresbeitrag fest. Die Beitragsgestaltung kann für die verschiedenen Mitgliedschaften unterschiedlich erfolgen. Auch können unterschiedliche Beitragssätze für unterschiedliche Inanspruchnahmen der Vereinseinrichtungen festgelegt werden.

(2) Die Jahresbeiträge sind jeweils bis zum 10. Januar eines jeden Kalenderjahres im Voraus zur Zahlung fällig. Erfolgt der Beitritt bis zum 30. Juni des Jahres, ist der volle Beitrag zu entrichten, ansonsten der halbe Beitrag für das Kalenderjahr, in welchem der Beitritt erfolgt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der Satzung ergehenden Beschlüsse die Clubeinrichtungen zu benützen und an den Versammlungen des Clubs teilzunehmen.

(2) Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  • (a) Austritt
  • (b) Ausschluss
  • (c) Beendigung des Spielberechtigungsvertrages mit der Golf Valley Gmbh
  • (d) Tod.


(2) Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden. Bei verspätetem Eingang der Austrittserklärung besteht volle Beitragspflicht für das folgende Kalenderjahr, es sei denn, der Vorstand sieht nach seinem freien Ermessen hiervon ab; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.


(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten in Bezug auf den Verein einen wichtigen Grund zum Ausschluss gegeben hat. Als wichtige Gründe gelten insbesondere

  • (a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder in sonstiger Weise gegen die Clubinteressen verstößt (z B.. sich vereinsschädigend verhält);
  • (b) wenn ein Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein länger als zwei Monate in Verzug gerät.

(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss ist ihm durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe bekannt zumachen.


(5) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, sofern der Ausschluss gemäß § 7 (3) der Satzung erfolgt. Die Berufung ist zu begründen und innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses über den Ausschluss beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds. Über die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist das Mitglied mit eingeschriebenem Brief zu informieren.


(6) Die Mitgliedschaft im Verein endet automatisch zu jenem Zeitpunkt, zu welchem der Vertrag des Mitgliedes mit der Golf Valley GmbH über die Einräumung eines Spielrechtes, der gemäß § 4 Abs. (1) dieser Satzung Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist, nicht oder nicht mehr besteht, insbesondere also mit dem Wirksamwerden der Kündigung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • (a) der Vorstand
  • (b) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Diese werden durch die Golf Valley GmbH bestimmt. Es können nur ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder bestimmt werden. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass ein von der Golf Valley GmbH bestimmtes Mitglied des Vorstandes aus diesem Amt mit sofortiger Wirkung ausscheidet. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Verein objektiv unzumutbar macht, die betreffende Person weiterhin im Vorstand amtieren zu lassen. Ist ein solcher Beschluss rechtswirksam gefasst und der Golf Valley GmbH durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben worden, kann diese Gesellschaft für die bei den nächsten Amtsperioden die betreffende Person nicht erneut in den Vorstand bestimmen.


(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Vorstandes, den Vizepräsidenten, der zugleich das Amt des Spielführers übernimmt, sowie den Schatzmeister, der das Amt des Schriftführers mit übernimmt.


(3) Der Vorstand wird für jeweils vier Jahre bestimmt. Wiederbestellung ist zulässig. Legt ein Mitglied des Vorstandes sein Amt nieder oder fasst die Mitgliederversammlung einen Beschluss im Sinne von Abs. 1 Satz 3, so hat die Golf Valley GmbH innerhalb von vier Wochen ab Kenntnisnahme hiervon das entsprechende Ersatzmitglied zu bestimmen. Innerhalb dieses Zeitraums kann der restliche Vorstand die Geschäfte weiterführen.


(4) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.


(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und trifft in eigener Verantwortung alle den Verein betreffenden Maßnahmen und Entscheidungen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.


(6) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt den Verein allein, die übrigen Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen werden durch schriftliche Mitteilung oder durch Benachrichtigungen auf elektronischem Weg an alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Ladungsschreibens bzw. der sonstigen Kommunikationswege folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Wohl des Vereins erfordert oder wenn mindestens 40% aller ordentlichen Mitglieder schriftlich die Einberufung der Mitgliederversammlung mit einer bestimmten Tagesordnung verlangen.

(3) In der Einladung zur Mitgliederversammlung sind Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben. Antrage von Mitgliedern auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes, in dessen Verhinderungsfalle durch den Schriftführer geleitet. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.

(5) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch diese Satzung oder durch Gesetz eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden. Rechte der Golf Valley GmbH können nur mit deren schriftlicher Zustimmung geändert werden. Über die Auflösung des Vereins sowie über die Änderung des Vereinszweckes beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der Stimmen, der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.

(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

(7) Stimmrechtsvollmachten sind nicht zulässig.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt

  • (a) über die Entlassung von Mitgliedern des Vorstandes aus wichtigem Grunde
  • (b) durch Wahl die Ernennung der Kassenprüfer
  • (c) Satzungsänderungen
  • (d) über die Berufung von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss
  • (e) über sonstige Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung durch den Vorstand unterbreitet werden oder die kraft Gesetzes in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.


(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren.

(2) Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Monaten einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Ist der Verein aufgelöst, so sind zunächst die Schulden zu bereinigen und sodann das Vereinsvermögen an die Gemeinde Valley abzuführen mit der Bestimmung, es innerhalb von fünf Jahren an einen Verein, der vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist, abzuführen. Die Mittel sind ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden

§ 13 Schlussbestimmung

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Satzung in den übrigen Teilen nicht berührt

(2) Eine unwirksame Satzungsbestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Regelungsgehalt der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Stand: 2017

Golf Valley GmbH

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